Zweimal wurde der Amerikanerin Christa Pike am 30. September ein tödliches Medikament verabreicht. Zweimal überlebte sie. Die wegen eines grausamen Mordes zum Tode verurteilte Frau musste anschließend in ein Krankenhaus gebracht werden. Inzwischen ist sie wieder bei Bewusstsein. Der gescheiterte Hinrichtungsversuch hat in den Vereinigten Staaten eine neue Diskussion über die Todesstrafe ausgelöst. Mich beschäftigt dabei vor allem die Frage, wie ein Staat damit umgehen kann, dass ein Mensch eine Hinrichtung überlebt. Wird er nun wieder gesund gepflegt, damit man einen erneuten Versuch unternehmen kann, ihn zu töten?
Nur wenige Tage später kommt aus Washington eine Nachricht, die mich noch mehr erschüttert. US-Präsident Donald Trump hat die Hinrichtung des ehemaligen Militärpsychiaters Nidal Hasan durch ein Erschießungskommando genehmigt. Hasan hatte 2009 auf dem Militärstützpunkt Fort Hood in Texas 13 Menschen erschossen und 32 weitere verletzt. Er wurde 2013 zum Tode verurteilt. Die Hinrichtung soll am 3. Dezember stattfinden. Verteidigungsminister Pete Hegseth hat nun angekündigt, dass die Öffentlichkeit dabei zusehen können soll. Das Pentagon hat bestätigt, dass die Erschießung live im Internet übertragen werden soll. Hegseth begründet dies damit, dass die Menschen verstehen müssten, welche schwerwiegenden Konsequenzen solche Taten hätten.
Ich finde das widerwärtig. Natürlich ist das Verbrechen, das Hasan begangen hat, entsetzlich. Dreizehn Menschen wurden aus dem Leben gerissen, zahlreiche weitere verletzt. Hinter jedem Opfer stehen Familien und Freunde, deren Leben durch diese Tat verändert wurde. Aber was soll es einer Gesellschaft bringen, wenn sie nun dabei zusehen kann, wie ein Mensch erschossen wird? Wir leben in einer Zeit, in der nahezu alles gefilmt, geteilt und kommentiert wird. Soll jetzt auch die staatlich angeordnete Tötung eines Menschen zum Gegenstand einer öffentlichen Onlinevorführung werden? Ich finde, hier wird eine Grenze überschritten, über die wir sehr grundsätzlich nachdenken sollten.
Ich habe zehn Jahre als Strafverteidiger gearbeitet. In dieser Zeit habe ich gelernt, wie wichtig es ist, zwischen der persönlichen Bewertung einer Tat und den Maßstäben zu unterscheiden, nach denen ein Rechtsstaat urteilen muss. Natürlich gibt es Verbrechen, bei denen auch ich Abscheu empfinde. Und ich kann verstehen, dass Menschen angesichts besonders grausamer Taten nach der härtesten denkbaren Strafe verlangen. Ich würde mich deshalb auch davor hüten, Angehörigen eines Mordopfers erklären zu wollen, was sie empfinden dürfen. Aber ein Rechtsstaat darf seine Entscheidungen nicht allein von den Gefühlen bestimmen lassen, die eine Tat verständlicherweise auslöst. Gerade bei schwersten Verbrechen muss er sich an die Grenzen halten, die ihm seine Rechtsordnung setzt.
In Deutschland haben wir dafür eine bemerkenswert klare Antwort gefunden. Artikel 102 unseres Grundgesetzes besteht aus gerade einmal vier Worten: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Keine Ausnahme für besonders grausame Verbrechen, kein Vorbehalt für außergewöhnliche Umstände. Dieser Satz steht seit 1949 in unserer Verfassung. Und je länger ich mich mit seiner Entstehung beschäftige, desto bemerkenswerter finde ich die Entscheidung, die damals getroffen wurde.
Denn die Abschaffung der Todesstrafe war im Parlamentarischen Rat keineswegs von Anfang an beschlossene Sache. Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee hatte bereits eine entsprechende Anregung gegeben. In den anschließenden Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Forderung unter anderem von Hans-Christoph Seebohm vertreten, einem Abgeordneten der konservativen Deutschen Partei. Auch Carlo Schmid von der SPD gehörte zu den Befürwortern. Es waren also durchaus unterschiedliche politische Kräfte, die sich für diese Entscheidung einsetzten. Der entsprechende Artikel wurde erst im Verlauf der Beratungen in den Verfassungstext aufgenommen.
Interessant ist vor allem die Begründung, mit der Seebohm im Januar 1949 für die Abschaffung warb. Nach den Erfahrungen mit den zahlreichen Todesurteilen während der nationalsozialistischen Herrschaft sollte Deutschland damit seine Abkehr von staatlicher Gewaltwillkür zum Ausdruck bringen. Seebohm verband damit aber noch einen weiteren Gedanken: An die Stelle der Todesstrafe sollte eine längere Freiheitsstrafe treten, die dem Verurteilten Gelegenheit zur inneren Läuterung und Veränderung geben könne.
Das ist ein Gedanke, den ich bemerkenswert finde. Denn hier ging es nicht darum, die Schwere eines Verbrechens herunterzuspielen. Es ging um die Frage, ob wir einem Menschen selbst nach schwerster Schuld noch die Möglichkeit zugestehen, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und sich zu verändern. Dass diese Überlegung in den Beratungen über unser Grundgesetz eine Rolle spielte, passt für mich zu einem Menschenbild, das ich auch aus der Christlichen Soziallehre kenne.
Dabei sollte man die historische Entscheidung nicht verklären. Die Abschaffung der Todesstrafe war damals keineswegs gesellschaftlicher Konsens. Schon wenige Jahre später gab es im Deutschen Bundestag Bestrebungen, sie wieder einzuführen. Am 2. Oktober 1952 scheiterten entsprechende Anträge. Wer sich für diese Auseinandersetzung interessiert, findet dazu einen aufschlussreichen historischen Beitrag des Deutschen Bundestages. Die klare Regelung des Grundgesetzes hatte also durchaus praktische Bedeutung, weil sie einer politischen Stimmung, die sich auch wieder ändern konnte, eine verfassungsrechtliche Grenze setzte.
Gleich am Anfang unseres Grundgesetzes steht der Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Dort steht nicht, dass die Würde des anständigen Menschen unantastbar sei. Auch nicht, dass sie nur für Menschen gilt, die sich an unsere Gesetze halten und die Rechte anderer achten. Sie gilt für jeden Menschen. Das ist ein gewaltiger Anspruch, gerade weil er uns manchmal gegen den Strich geht.
Wer meine bisherigen Beiträge auf „Leitplanken“ gelesen hat, wird diesen Gedanken wiedererkennen. Die Personalität gehört zu den tragenden Prinzipien der Christlichen Soziallehre. Jeder Mensch besitzt eine Würde, die ihm niemand verleihen muss und die ihm deshalb auch niemand einfach wieder nehmen kann. Sie hängt nicht von Leistung, gesellschaftlichem Ansehen oder persönlicher Sympathie ab. Und eben auch nicht davon, ob jemand ein rechtschaffenes Leben geführt oder schwerste Schuld auf sich geladen hat. Wenn wir das ernst nehmen, müssen wir uns mit dieser Vorstellung gerade dort auseinandersetzen, wo sie uns besonders herausfordert.
Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass ein Mörder nicht bestraft werden soll. Unser Strafrecht kennt dafür harte Sanktionen, bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Bei besonderer Schwere der Schuld kann eine Entlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine anschließende Sicherungsverwahrung in Betracht. Der Staat hat die Pflicht, seine Bürger zu schützen, Straftaten aufzuklären und Täter angemessen zu bestrafen. Er muss aber nicht selbst zum Vollstrecker eines Todesurteils werden, um dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Mir ist dabei wichtig, dass die Würde der Opfer nicht aus dem Blick gerät. Wer einen Menschen ermordet, hat ihm etwas genommen, das niemand zurückgeben kann. Angehörige müssen mit einem Verlust leben, den keine Strafe ausgleichen kann. Sie haben Anspruch darauf, dass ihre Not gesehen wird, dass ihnen geholfen wird und dass der Rechtsstaat das begangene Unrecht ernst nimmt. Die Ablehnung der Todesstrafe bedeutet für mich deshalb keineswegs, mehr Mitgefühl mit dem Täter als mit dem Opfer zu haben. Ich halte es vielmehr für eine Stärke unseres Rechtsstaates, dass er zwischen der notwendigen Bestrafung eines Verbrechens und der bewussten Tötung eines Menschen unterscheidet.
Und damit komme ich noch einmal auf die angekündigte Hinrichtung in Texas zurück. Öffentliche Hinrichtungen hat es in der Geschichte immer wieder gegeben. Menschen versammelten sich auf Marktplätzen, um zuzusehen, wie andere Menschen gehängt oder enthauptet wurden. Heute brauchen wir dafür nicht einmal mehr einen Marktplatz. Es reicht ein Internetzugang. Der technische Fortschritt ermöglicht es, eine solche Hinrichtung weltweit zu übertragen. Aber macht er sie dadurch zivilisierter? Ich finde, das Gegenteil ist der Fall. Wenn ein Staat die Tötung eines Menschen öffentlich vorführen will, um andere abzuschrecken, macht er den Verurteilten auch noch zum Objekt einer Inszenierung. Das ist mit meinem Verständnis von Menschenwürde nicht vereinbar.
Vielleicht wird gerade daran deutlich, welchen Wert die Entscheidung der Mütter und Väter unseres Grundgesetzes hat. Sie haben eine Grenze gezogen, die auch dann gilt, wenn die Tat eines Menschen noch so verabscheuungswürdig ist. Das war 1949 keine Selbstverständlichkeit, und es ist bis heute weltweit keine. Ich bin froh, dass wir diese Grenze in unserer Verfassung haben. Denn Menschenwürde zeigt ihren eigentlichen Wert nicht dort, wo wir uns über sie ohnehin einig sind. Sie muss gerade dann Bestand haben, wenn es uns schwerfällt, sie auch demjenigen zuzugestehen, dessen Handeln wir zutiefst verurteilen.
Leitplanke der Woche
Menschenwürde ist keine Belohnung für ein anständiges Leben. Sie gilt auch für Menschen, die schwerste Schuld auf sich geladen haben.
Weiterführende Berichte: Reuters zum gescheiterten Hinrichtungsversuch an Christa Pike und Tagesschau zur geplanten Liveübertragung der Hinrichtung von Nidal Hasan.

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